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Wer denkt, dass die Krankenkasse den Zahnersatz im Ausland zahlen muss, der kann irren.
Seien wir mal ehrlich, der Gang zum Zahnarzt fällt jeden Bundesbürger schwer, die unangenehme Behandlung und seit einiger Zeit auch die extrem hohen Kosten für Füllungen, Kronen und Gebisse. Da liegt eine kostengünstigere Behandlung im Ausland für nahe.
Wer mit dem Gedanken spielt, sich im Ausland behandeln zu lassen, sollte dies unbedingt vorher mit seiner Krankenkasse klären. Auch für Behandlungen, die nicht in Deutschland durchgeführt werden, muss das inländische Genehmigungsverfahren der Krankenkasse eingehalten werden. Am 30.Juni 2009 entschied das Bundessozialgericht über diese Regelung. Ausgelöst wurde der Gerichtstermin durch eine Patientin, die in der tschechischen Republik eine Leistung in Anspruch nahm, ohne dafür die notwendige inländische Genehmigung einzuholen. Die beklagte Krankenversicherung bewilligte der Patientin lediglich den eingereichten Heil- und Kostenplan eines deutschen Zahnarztes. Da die Klägerin die Leistung im Ausland in Anspruch nahm, lehnte die Krankenkasse die Forderung von 1810 Euro ab. Die Klägerin plädierte daher darauf, dass der Genehmigungsvorbehalt nicht auf ausländische Ärzte zutreffe und dass ferner die freie Dienstleistungswahl eingeschränkt sei. Das Bundessozialgericht kam zu dem Entschluss, dass vor der Behandlung der Heil- und Kostenplan geprüft werden muss. Ziel eines Heil- und Kostenplans des Zahnarztes sei es, die Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistung aufzuzeigen. Da kein Heil- und Kostenplan von dem ausländischen Zahnarzt vorlag, konnte die Krankenversicherung keine Prüfung vorab vornehmen. Die Klägerin bekam somit kein Recht. Das sogenannte inländische Genehmigungsverfahren gilt im In- wie im Ausland und ist damit unterschiedslos. Die Dienstleistungsfreiheit wird durch dieses Verfahren nicht beeinträchtigt. Das Urteil vom 30.06.2009 Bundessozialgericht finden sie ausführlich unter http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11220 Az.: B 1 KR 19/08 R
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Wer mit dem Gedanken spielt, sich im Ausland behandeln zu lassen, sollte dies unbedingt vorher mit seiner Krankenkasse klären. Auch für Behandlungen, die nicht in Deutschland durchgeführt werden, muss das inländische Genehmigungsverfahren der Krankenkasse eingehalten werden. Am 30.Juni 2009 entschied das Bundessozialgericht über diese Regelung.
Ausgelöst wurde der Gerichtstermin durch eine Patientin, die in der tschechischen Republik eine Leistung in Anspruch nahm, ohne dafür die notwendige inländische Genehmigung einzuholen. Die beklagte Krankenversicherung bewilligte der Patientin lediglich den eingereichten Heil- und Kostenplan eines deutschen Zahnarztes. Da die Klägerin die Leistung im Ausland in Anspruch nahm, lehnte die Krankenkasse die Forderung von 1810 Euro ab. Die Klägerin plädierte daher darauf, dass der Genehmigungsvorbehalt nicht auf ausländische Ärzte zutreffe und dass ferner die freie Dienstleistungswahl eingeschränkt sei.
Das Bundessozialgericht kam zu dem Entschluss, dass vor der Behandlung der Heil- und Kostenplan geprüft werden muss. Ziel eines Heil- und Kostenplans des Zahnarztes sei es, die Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistung aufzuzeigen. Da kein Heil- und Kostenplan von dem ausländischen Zahnarzt vorlag, konnte die Krankenversicherung keine Prüfung vorab vornehmen. Die Klägerin bekam somit kein Recht.
Das sogenannte inländische Genehmigungsverfahren gilt im In- wie im Ausland und ist damit unterschiedslos. Die Dienstleistungsfreiheit wird durch dieses Verfahren nicht beeinträchtigt.
Das Urteil vom 30.06.2009 Bundessozialgericht finden sie ausführlich unter
